digkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für
1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,
2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 89 Einschränkung von Grundrechten (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 90 (weggefallen)
Anlage I (zu § 26a) (Fundstelle: BGBl I 2008 S. 1822)
Norwegen
Schweiz
Anlage II (zu § 29a) (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 382, S. 1)
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Georgien
Ghana
Kosovo
Moldau, Republik
Montenegro
Nordmazedonien
Senegal
Serbien