schränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
- das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,
- 2.
- das Datum der Asylantragstellung und
- 3.
- die AZR-Nummer.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Lichtbild,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Größe und Augenfarbe,
- 9.
- zuständige Aufnahmeeinrichtung,
- 10.
- Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
- 11.
- ausstellende Behörde,
- 12.
- Ausstellungsdatum,
- 13.
- Unterschrift des Inhabers,
- 14.
- Gültigkeitsdauer,
- 15.
- Verlängerungsvermerk,
- 16.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 17.
- Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
- 18.
- Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
- 19.
- Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
- 20.
- maschinenlesbare Zone und
- 21.
- Barcode.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn
- 1.
- dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
- 2.
- der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
- 3.
- der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.