1.
eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder
2.
eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.
§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1.
die Empfänger
a)
von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
b)
von Grundleistungen (§ 3),
c)
von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6),
2.
die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1.
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
a)
für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr;
b)
für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe;
c)
für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6;
d)
für Haushalte:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Ein‑
kommens und Vermögens;
e)
für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach
aa)
Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
bb)
mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
cc)
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
dd)
Schülerbeförderung,
ee)
Lernförderung,
ff)
Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege,
gg)
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;
f)
(aufgehoben)
g)
bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
2.
bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohnge‑