- 1.
- eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder
- 2.
- eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.
§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- 1.
- die Empfänger
- a)
- von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
- b)
- von Grundleistungen (§ 3),
- c)
- von anderen Leistungen (§§ 4, 5 und 6),
- 2.
- die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz
(2) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
- a)
- für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr;
- b)
- für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:Art und Form der Leistungen im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie die Regelbedarfsstufe;
- c)
- für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:Form der Grundleistung im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6;
- d)
- für Haushalte:Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Art und Höhe des eingesetzten Ein‑
- kommens und Vermögens;
- e)
- für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach
- aa)
- Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- bb)
- mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
- cc)
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- dd)
- Schülerbeförderung,
- ee)
- Lernförderung,
- ff)
- Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege,
- gg)
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;
- f)
- (aufgehoben)
- g)
- bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;
- 2.
- bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6; Wohnge‑