(8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vorgehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
§ 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Eine Stelle für Eisenbahn-​Unfalluntersuchung darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3 personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten oder von diesem betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Untersuchung dieses gefährlichen Ereignisses Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Eisenbahn-​ und gegebenenfalls Straßenfahrzeuge mit identifizierenden Fahrzeug-​ und Halterdaten fest.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift und Telekommunikationsinformationen,
3.
Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisenbahn,
4.
die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54 Absatz 1 Eisenbahn-​Bau- und Betriebsordnung,
5.
Beruf und beruflicher Werdegang,
6.
Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-​Bau- und Betriebsordnung,
7.
Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum gefährlichen Ereignis gesehen werden kann.
(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-​organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung und
dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert oder nicht automatisiert in Akten gespeichert.
§ 5d Vertraulichkeit (1) Eine Stelle für Eisenbahn-​Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:
1.
sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnungen), die von der Stelle für Eisenbahn-​Unfalluntersuchung im Verlauf der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses erfasst oder niedergeschrieben worden sind,
2.
Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben, oder
3.
Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene Informationen über Personen, die von dem gefährlichen Ereignis betroffen sind.
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses sind.
(3) Eine Stelle für Eisenbahn-​Unfalluntersuchung erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für Eisenbahn-​Unfalluntersuchung, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts V der Richtlinie (EU)