§ 2b Übergeordnetes Netz (1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen
1.
Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt-​ oder Vorortverkehr genutzt werden;
2.
Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;
3.
Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;
4.
Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.
(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass
1.
Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz genutzt werden,
2.
in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-​Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-​Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-​Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen oder
3.
Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übergeordneten Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.
§ 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege zu dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüglich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung, welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Änderungen der Umstände, die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz entscheidend sind, hat der betroffene Betreiber der Schienenwege gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der Schienenwege erneut über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.
(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landesbehörde teilt bestandskräftige Entscheidungen über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich dem Eisenbahn-​Bundesamt mit.