Wirtschaft und Energie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.
(5) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der in Absatz 1 bezeichneten Behörde aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest.
(6) (weggefallen)
(7) Bis zum 31. Dezember 2005 werden die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben vom Eisenbahn-Bundesamt wahrgenommen.
§ 4a Leitung der Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich (1) Der Präsident oder die Präsidentin hat unabhängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln und darf in keinen Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen oder Stellen, die der Regulierung unterliegen, stehen.
(2) Um die Anforderungen des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Präsident oder die Präsidentin dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung seiner oder ihrer Interessen abzugeben, in der er oder sie jegliche unmittelbaren oder mittelbaren Interessen angibt, die als seine oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden und die Wahrnehmung eines Amtes beeinflussen könnten.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat die Erklärung auch dem Eisenbahninfrastrukturbeirat vorzulegen.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin darf sich in einem Fall, der ein Unternehmen betrifft, mit dem er oder sie innerhalb eines Jahres vor dem Beginn eines Verfahrens in einer Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehung stand, an dem Verfahren und der Entscheidung nicht beteiligen. Im Falle des Satzes 1 werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten oder der Präsidentin durch die zur Vertretung berufene Person wahrgenommen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die zur Vertretung berufenen Personen sinngemäß.
(5) Nach dem Ende seiner oder ihrer Amtszeit in der Regulierungsbehörde darf der Präsident oder die Präsidentin bei Unternehmen oder Stellen, die der Regulierung unterliegen, für einen Zeitraum von einem Jahr weder eine berufliche Position bekleiden noch berufliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 5 Eisenbahnsicherheitsbeirat (1) Beim Eisenbahn-Bundesamt wird ein Eisenbahnsicherheitsbeirat gebildet. Er besteht aus je einem Vertreter der für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der den Vorsitz führt.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die Geschäfte des Eisenbahnsicherheitsbeirates.
(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit gehört werden. Weiteren Personen kann die Teilnahme an den Beratungen auf Antrag eines Mitgliedes des Eisenbahnsicherheitsbeirates oder des Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes gestattet werden.