(3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über
- 1.
- die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung,
- 2.
- die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
(4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die Vergleichsdaten
- 1.
- den zuständigen Landesbehörden,
- 2.
- den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
- 3.
- den Landesverbänden der Pflegekassen,
- 4.
- dem Medizinischen Dienst,
- 5.
- dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie
- 6.
- den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe
(5) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
(7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.