- 1.
- die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu erleichtern,
- 2.
- den Zugang zu den vorhandenen Pflege- und Unterstützungsangeboten zu verbessern,
- 3.
- die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen,
- 4.
- den Fachkräftebedarf zu decken sowie ehrenamtliche Strukturen aufzubauen,
- 5.
- eine bedarfsgerechte integrierte Sozialplanung zur Entwicklung des Sozialraumes zu unterstützen,
- 6.
- Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements auf- und auszubauen und zu stabilisieren,
- 7.
- innovative Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität zu entwickeln oder
- 8.
- die Pflegeangebote untereinander digital zu vernetzen.
(2) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit insgesamt 7 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördervolumens an der Förderung nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversiche‑
rung e. V. und den Ländern Empfehlungen, in denen festzulegen ist,
- 1.
- was die Ziele und der Inhalt der Förderung sind,
- 2.
- welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Förderung gewährt wird,
- 3.
- für welche Dauer die Förderung gewährt wird,
- 4.
- wie die Förderung durchgeführt wird,
- 5.
- nach welchem Verfahren die Fördermittel vergeben, ausgezahlt und abgewickelt werden,
- 6.
- welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel mit Zweckbindung genügen müssen, sowie wie im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Nutzung von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung zweckentsprechend eingesetzt werden kann, und
- 7.
- wie die Zwischen- und Abschlussberichte der wissenschaftlichen Begleitung dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zugehen.