höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat,
2.
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte
a)
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder
b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung
1.
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat,
2.
der FZR angehört hat,
3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens
24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
4.
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.

Dritter Unterabschnitt. Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten (1) Verfolgungszeiten gelten als
1.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
2.
Beitragszeiten zur FZR,
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.