arertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.
(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.
(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost (1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesam‑
ten aus einer Ernte und einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete übernommenen Weintraubenmenge, Traubenmostmenge oder Jungweinmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.
(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.
§ 10 Übermenge (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur
- 1.
- im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
- 2.
- im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
- 3.
- destilliert oder
- 4.
- im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben