4.
zu bestimmen,
a)
dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
b)
welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind und
c)
dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
5.
das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.
(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
1.
§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches und
2.
die auf Grund
a)
des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel-​ und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und
b)
des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches
erlassenen Rechtsverordnungen
anzuwenden.
(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen die Säuerung von frischen Trau‑
ben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.
§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
1.
Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,
b)
aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,
c)
soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,
2.
Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,
3.
Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.
§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,