3.
der Verwaltungsrat.
§ 38 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.
(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.
§ 39 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt:
1.
vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
2.
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
3.
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und
4.
ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.
§ 40 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus
1.
13 Vertretern des Weinbaus,
2.
5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,
3.
5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
4.
1 Vertreter der Weinkommissionäre,
5.
1 Vertreter der Sektkellereien,
6.
1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
7.
je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels-​ und Dienstleistungsunternehmen,
8.
je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,
9.
1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,
10.
1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,
11.
3 Vertretern der Verbraucher,
12.
8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung