- 1.
- erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern,
- 2.
- erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder
- 3.
- einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall,
- 1.
- die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit
- 1.
- die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder
- 2.
- die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
11. Abschnitt. Schlussbestimmungen
§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemein‑