gungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung.
Art. 17 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte "der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen durch die Worte "das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht voranstellen.
Art. 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.