289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder
2.
entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine unrichtige Versicherung abgibt.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
2.
eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig macht oder
5.
entgegen § 30 Absatz 3 Clearing-​Dienste nutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
eine Information entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Satz 2,
b)
§ 22 Absatz 3,
c)
§ 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,
d)
§ 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5,
e)
§ 38 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 5, oder § 39 Absatz 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2,
f)
§ 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 2,
g)
§ 41 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2,
h)
§ 46 Absatz 2 Satz 1,
i)
§ 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 2,
j)
§ 51 Absatz 2,
k)
§ 114 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 Nummer 2,
l)
§ 115 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 115 Absatz 6 Nummer 3,
m)
§ 116 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 116 Absatz 4 Nummer 2 oder
n)
§ 118 Absatz 4 Satz 3
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2a.
entgegen § 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Person über eine Anzeige, eine eingeleitete Untersuchung oder eine Maßnahme in Kenntnis setzt,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Marktmanipulation begeht,
4.
entgegen
a)
§ 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2, oder § 46 Absatz 2 Satz 1,