Rechnung eines anderen Kunden nutzt,
134.
entgegen § 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut,
135.
entgegen
a)
§ 87 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, oder
b)
§ 87 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
136.
(weggefallen)
137.
entgegen § 94 Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt.
(9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes entgegen
a)
Artikel 3 Absatz 1,
b)
Artikel 6 Absatz 1,
c)
Artikel 8 Absatz 1 Satz 2,
d)
Artikel 8 Absatz 4 Satz 2,
e)
Artikel 10 Absatz 1,
f)
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1,
g)
Artikel 31 Absatz 2
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes entgegen
a)
Artikel 3 Absatz 3,
b)
Artikel 6 Absatz 2
nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang zu den betreffenden Systemen gewährt,
3.
als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes entgegen
a)
Artikel 8 Absatz 3,
b)
Artikel 10 Absatz 2
nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang zu den betreffenden Einrichtungen gewährt,
4.
als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes entgegen
a)
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht rechtzeitig einholt oder auf geplante Regelungen für eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
b)
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 auf geplante Regelungen für eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
c)
Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise