- 7.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre führt,
- 8.
- entgegen Artikel 6 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf Anfrage des Anlegers zur Verfügung stellt,
- 9.
- entgegen Artikel 6 Absatz 6 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 10.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Kunde unentgeltlich Beschwerde einreichen kann,
- 11.
- entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 12.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Beteiligung hält,
- 13.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Person als Projektträger zulässt,
- 14.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach der Zulassung der Person als Anleger offenlegt oder nicht sicherstellt, dass eine Person eine Vorzugsbehandlung nicht erhält,
- 15.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 16.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 17.
- als Schwarmfinanzierungsdienstleister entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 18.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Ausfallquote nicht, nicht richtig, nicht vollstän‑
- dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig offenlegt,
- 19.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 20.
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 5 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 21.
- entgegen Artikel 21 Absatz 3 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 22.
- entgegen Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Simulation nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 23.
- einer Vorschrift des Artikels 21 Absatz 7 Unterabsatz 1 über die Sicherstellung einer dort genannten Pflicht zuwiderhandelt,
- 24.
- entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 eine vorvertragliche Bedenkzeit nicht vorsieht,
- 25.
- entgegen Artikel 22 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 26.
- entgegen Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe a oder b, Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 oder Absatz 12 Unterabsatz 3 oder Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 27.
- entgegen Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig korrigiert,
- 28.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 23 Absatz 14 zuwiderhandelt,
- 29.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 ein Anlagebasisinformationsblatt nicht auf dem neuesten Stand hält,
- 30.
- entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Forum nutzt,