(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
§ 24a Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
- 1.
- nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
- 2.
- nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt 3. Marktmissbrauchsüberwachung
§ 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für
- 1.
- Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und
- 2.
- ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der das Un‑