- 2.
- mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und
- 3.
- die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und
- a)
- die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder
- b)
- die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 S 2 nicht zurücklegt.
(4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf
- 1.
- Witwen- oder Witwerrente oder
- 2.
- Waisenrente,
(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Absatz 2; § 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.
(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.
(9) Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten (1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn