zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt. Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser
auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich.
(2) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.
§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl (1) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegt hat. Hat der Ehegatte des Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten abzustellen.