Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschließend um 58,80 Euro erhöht (Erhöhungsbetrag). Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 89,50 Euro beträgt.
(3) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet. Im übrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.
§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde.
§ 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten (1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Werden Verträge über die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahreszeitraum angerechnet.
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 126 Durchführende Stelle Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.
§ 127 Kostentragung Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.