- 2.
- eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Gesetz sind:
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
- 2.
- der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
- 3.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
- 5.
- die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie
- 6.
- der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftli‑
chen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
§ 61 Versicherungskonto Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 7.
- zuständiges Finanzamt