Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-​rechtlichen Dienst-​ oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters-​ und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt.
§ 4 Freiwillige Versicherung (1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
1.
sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
2.
sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
3.
sie eine Rente nicht beziehen und
4.
der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
2.
die Regelaltersgrenze erreicht ist.
§ 5 Freiwillige Weiterversicherung (1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
1.
die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2.
die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
3.
noch keine Rente beziehen,
4.
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
5.
die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.
§ 6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage