| Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
| Jahre | Monate | ||
| 2020 | 1 | 65 | 9 |
| 2021 | 2 | 65 | 10 |
| 2022 | 3 | 65 | 11 |
| 2023 | 4 | 66 | 0 |
| 2024 | 5 | 66 | 1 |
| 2025 | 6 | 66 | 2 |
| 2026 | 7 | 66 | 3 |
| 2027 | 8 | 66 | 4 |
| 2028 | 10 | 66 | 6 |
| 2029 | 12 | 66 | 8 |
| 2030 | 14 | 66 | 10 |
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.
(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.
Sechster Unterabschnitt. Berechnung der Renten
§ 93 Berechnung der Renten (1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
- 1.
- sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,
- 2.
- a)
- nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Altersrente festzustellen ist oder
- b)
- nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen ist und
- 3.
- vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn