| Todesjahr des Versicherten | maßgebendes Lebensalter | |
| Jahre | Monate | |
| vor 2012 | 45 | 0 |
| 2012 | 45 | 1 |
| 2013 | 45 | 2 |
| 2014 | 45 | 3 |
| 2015 | 45 | 4 |
| 2016 | 45 | 5 |
| 2017 | 45 | 6 |
| 2018 | 45 | 7 |
| 2019 | 45 | 8 |
| 2020 | 45 | 9 |
| 2021 | 45 | 10 |
| 2022 | 45 | 11 |
| 2023 | 46 | 0 |
| 2024 | 46 | 2 |
| 2025 | 46 | 4 |
| 2026 | 46 | 6 |
| 2027 | 46 | 8 |
| 2028 | 46 | 10. |
Vierter Unterabschnitt. Rentenhöhe
§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten (1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
- 1.
- ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
- 2.
- ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben,
- 3.
- ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 besteht oder
- 4.
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.