(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). Es sind
- 1.
- Berechnungsdaten:
- a)
- das Kennzeichen des Fahrzeugs,
- b)
- die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c)
- die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
- 2.
- Abrechnungsdaten:
- a)
- Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
- b)
- Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,
- c)
- sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
- 3.
- Kontrolldaten:
- a)
- das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
- b)
- die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- c)
- die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,
- d)
- Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
- e)
- der Name der Person, die die Strecke benutzt.
(4) Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. Er hat die technischen
Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.
§ 10 Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung (1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids verarbeiten.
§ 11 Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken (1) Der Private hat
- 1.
- Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzüglich nach Durchführung der Berechnung zu löschen,