ermächtigt, ihre Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der Freigabe des betroffenen Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, für den öffentlichen Verkehr feststeht, hat die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde den Privaten aufzufordern, ihr gegenüber eine Erklärung abzugeben, ob die Mautgebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist. Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern. Der Private hat die Erklärung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung abzugeben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben.
(3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhebung kann der Private jeweils spätestens sechs Monate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode bei der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt beantragen, dass mit Beginn der jeweils folgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der Mautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt oder von einem Entgelt auf eine Gebühr umgestellt wird.
(4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erhoben wird, findet gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung. Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die
Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung.
(5) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens vier Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später notwendige Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Der Private untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnungen und Weisungen ist Folge zu leisten.
(6) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe des von den Straßenverkehrsbehörden genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben.
(7) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren für den Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen.
§ 3 Mautgebühren (1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden für die Benutzung von nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten
1.
Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen,
2.
mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und ohne Zustimmung des