2.
die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes oder für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder
3.
die für ein Umverteilungsverfahren aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.
(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.
(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat.
(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
1.
bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,
2.
die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,
3.
für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,
4.
die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben,
5.
die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6.
die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
7.
bei denen die Voraussetzungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht.
§ 3 Allgemeiner Inhalt (1) Folgende Daten werden gespeichert:
1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-​Nummer),
3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,
4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -​bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
5a.
das Lichtbild,
5b.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
5c.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
5d.
die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,
6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über