Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale nach Nummer 1, 2 und 4 dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.
§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
- 1.
- Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
- 4.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,
- 5.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
§ 24 Planungsdaten (1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.
§ 24a Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, verarbeiten, soweit
- 1.
- dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,
- 2.
- eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- 3.
- die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.