dere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.
(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.
§ 37 Einschränkung der Verarbeitung (1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(2) In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen (1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
Kapitel 6. Weitere Behörden
§ 39 Aufsichtsbehörden Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
Kapitel 7. Schlußvorschriften
§ 40 Rechtsverordnungen Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
- Näheres zu den Daten, die
- a)
- von der Registerbehörde gespeichert werden,
- b)
- an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
- 2.
- Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
- a)
- der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
- b)
- der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
- c)
- bei Gruppenauskünften,
- d)
- der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,