1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
2.
Größe und Augenfarbe,
3.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-​Mail-Adressen,
4.
das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.
(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.
(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.
(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert.
(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.
(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018
über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
1.
die Schengen-​Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-​ID-Nummer),
2.
die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zugrunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe.
(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:
1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2.
AZR-​Nummer,
3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -​bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staats‑