durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung einer Maßnahme um jeweils einen Monat ist bei erneuter Anordnung durch ein Gericht möglich. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
(5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die Unterrichtung durch die Bundespolizei unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen durchgeführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(6) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende
- 1.
- zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und
- 2.
- mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(7) Über eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 sind zu benachrichtigen
- 1.
- die Zielperson,
- 2.
- die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
- 3.
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat.
(8) Die Benachrichtigung über eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt, sobald dies möglich ist ohne Gefährdung
- 1.
- des Zwecks der Maßnahme,
- 2.
- des Bestandes des Staates,
- 3.
- von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- 4.
- von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder
- 5.
- der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers.
(9) Erfolgt die nach Absatz 8 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme,