(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
- 1.
- Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
- 2.
- Abwehr von Gefahren,
- 3.
- Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner,
- 4.
- Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder
- 5.
- Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
- 1.
- Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
- 2.
- Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den Empfänger.
(4) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unerläßlich ist zur
- 1.
- Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
- 2.
- Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner.
(5) Besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die Bundespolizei
personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
- 1.
- die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2.
- die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3.
- die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4.
- die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5.
- den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6.
- Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- 7.
- Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
(3) Die Bundespolizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S.