träge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind abzusetzen:
1.
die Versicherungsteuer, auch wenn sie nicht gesondert vom Versicherungsnehmer erhoben wird;
2.
die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungsvermittler gekürzt werden.
(3) Im Unterposten "Gebuchte Bruttobeiträge" sind, soweit es sich um das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft handelt, folgende Beiträge auszuweisen:
1.
die von den Vorversicherern für das Geschäftsjahr gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.
die von einem Versicherungspool übernommenen Beiträge;
3.
die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts vom Vorversicherer erhaltenen Portefeuille-​Eintrittsbeiträge.
Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführten Portefeuille-​Austrittsbeiträge abzusetzen.
§ 37 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:
1.
die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.
die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;
3.
die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-​Eintrittsbeiträge.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-​Austrittsbeiträge abzusetzen.
§ 38 Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung (1) Im Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" sind von den Schaden-​ und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen folgende Zinserträge auszuweisen:
1.
die Erträge aus den Kapitalanlagen (abzüglich der entsprechenden unmittelbaren Aufwendungen) des für die Brutto-​Beitragsdeckungsrückstellung für die selbst abgeschlossenen Schaden-​ und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung gebildeten Deckungsstocks;
2.
die Zinszuführungen zur Brutto-​Rentendeckungsrückstellung in den selbst abgeschlossenen Unfall-​ und Haftpflichtversicherungen;
3.
die Depotzinserträge aus den bei den Vorversicherern in Höhe der Brutto-​Deckungsrückstellungen gestellten Sicherheiten für die in Rückdeckung übernommenen Lebens-​, Kranken-​ sowie Schaden-​ und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung.