§ 3 Zusammenfassung von Posten In der
1.
Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten
a)
Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),
b)
Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III),
c)
Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I),
d)
Andere Rückstellungen (Passivposten G),
e)
Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I)
die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, und in der
2.
Gewinn-​ und Verlustrechnung können bei den Posten
a)
Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-​Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5),
b)
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr.I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9),
c)
Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2),
d)
Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3)
die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefaßt werden, wenn
aa)
ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder
bb)
dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
§ 4 Davon-​Vermerke In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
1.
die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. III);
2.
die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Anleihen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).
§ 5 Zusätze (1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn-​ und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn-​ und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten