die durch die Betreuung der Versicherungsnehmer und der Anwälte sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten entstehen, zu berücksichtigen.
(3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ergibt sich aus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert am Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am Anfang des Geschäftsjahres.
(4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer an dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versicherungsfälle und an der Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.
§ 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversicherung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
(2) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung sowie der Rückversicherung und in der Krankenversicherung umfassen:
- 1.
- die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung;
- 2.
- die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.
Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.
§ 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene
Rechnung (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
- Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
- 2.
- Abschluß von Versicherungsverträgen;
- 3.
- Verwaltung von Versicherungsverträgen;
- 4.
- Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszu‑