Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Versicherungsarten zu machen. Die Angabe des Rückversicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht für die Feuer-​ und Sachversicherung nur insgesamt gemacht zu werden.
2.
Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Einzelversicherungen;
bbb)
Kollektivversicherungen;
bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
aaa)
laufenden Beiträgen;
bbb)
Einmalbeiträgen;
cc)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
aaa)
ohne Gewinnbeteiligung;
bbb)
mit Gewinnbeteiligung;
ccc)
bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
Die Untergliederungen der gebuchten Bruttobeiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuchstaben aa bis cc können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Untergruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;
b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-​Deckungsrückstellung;
c)
die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschüsse.
3.
Pensions-​ und Sterbekassen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach folgenden Gruppen:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Einzelversicherungen;
bbb)
Kollektivversicherungen;
bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
aaa)
laufenden Beiträgen;
bbb)
Einmalbeiträgen;
cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Pensionsversicherungen;
bbb)
Sterbegeldversicherungen;
ccc)
Zusatzversicherungen;
Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;
b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;