c)
soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, zusätzlich:gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
aa)
ohne Gewinnbeteiligung;
bb)
mit Gewinnbeteiligung.
4.
Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Einzelversicherungen;
bbb)
Gruppenversicherungen;
bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
aaa)
laufenden Beiträgen;
bbb)
Einmalbeiträgen;
cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Krankheitskostenvollversicherungen;
bbb)
Krankentagegeldversicherungen;
ccc)
selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen;
ddd)
sonstigen selbstständigen Teilversicherungen;
eee)
Pflegepflichtversicherungen;
fff)
Beihilfeablöseversicherungen;
ggg)
Restschuld-​/Lohnfortzahlungsversicherungen;
hhh)
Auslandsreisekrankenversicherungen;
dd)
der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;
c)
die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf
aa)
Krankheitskostenvollversicherungen;
bb)
Krankentagegeldversicherungen;
cc)
selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen;
dd)
sonstige selbstständige Teilversicherungen;
ee)
Pflegepflichtversicherungen;
ff)
Beihilfeablöseversicherungen;
d)
die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6.
Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.
5.
Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu untergliedern:
a)
aus dem Inland;
b)
aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
c)
aus Drittländern.