Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.
(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:
- 1.
- selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;
- 2.
- in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.
- 1.
- Lebensversicherungsgeschäft;
- 2.
- Krankenversicherungsgeschäft;
- 3.
- Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,
- a)
- Inland;
- b)
- übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- c)
- Drittländer.
(4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.
§ 60 Konzernlagebericht In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:
- 1.
- Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.
Abschnitt 8. Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
§ 61 Befreiungen § 341k in Verbindung mit den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie die §§ 341i und 341j in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über den Konzernabschluß sind auf die folgenden Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden:
- 1.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die weder die Haftpflichtversicherung noch die Kredit- und Kautionsversicherung betreiben und deren Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, wenn,
- a)
- soweit es sich um Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine handelt, die Bruttobeiträge aus dem Versicherungsgeschäft in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag mindestens zur Hälfte auf das Mitglieder-Versicherungsgeschäft entfallen und 1 Million Euro nicht überschreiten;
- b)
- soweit es sich um Lebensversicherungsvereine handelt, die gebuchten Bruttobeiträge in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht den Betrag von 500 000 Euro überschreiten; wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die oben