genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom vierten Jahr an angewandt;
2.
Versicherungsunternehmen, die ausschließlich touristische Beistandsleistungen erbringen, wenn deren Tätigkeit örtlich beschränkt ist und ausschließlich aus Naturalleistungen besteht und die jährlichen Bruttobeiträge nicht den Betrag von 200 000 Euro überschreiten;
3.
Schaden-​ und Unfall-​ sowie Krankenversicherungsvereine, die mit einem anderen Versicherungsverein vereinbart haben, daß dieser alle Versicherungsverträge rückversichert oder die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen übernimmt;
4.
Pensions-​ und Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr 7,5 Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlußstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstiegen haben.
Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei diesen Unternehmen um Pensionskassen.
§ 62 Vereinfachungen (1) Die in § 61 Abs. 1 bezeichneten Versicherungsunternehmen dürfen abweichend von § 2
1.
im Formblatt 1 die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben;
2.
in den Formblättern 2 bis 4 die mit Buchstaben bezeichneten Aufwands-​ und Ertragsposten jeweils zusammenfassen, soweit sie sich nicht auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft beziehen; Beträge, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von wesentlicher Bedeutung sind, sind jedoch in der Gewinn-​ und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben.
Sie brauchen
1.
§ 43 Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 in den Funktionsbereich "Verwaltung von Versicherungsverträgen" einbezogen werden;
2.
auf den Lagebericht außer § 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden;
3.
die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden.
(2) Pensions-​ und Sterbekassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, dürfen abweichend von § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 dieser Verordnung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde von der versicherungsmathematischen Berechnung der Deckungsrückstellung zu jedem Abschlußstichtag befreit werden. In diesen Fällen ist die Berechnung jedoch in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen.