(2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur Berechnung der mittleren Kostenquote erforderlichen Kostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eigenen Geschäftsunterlagen nicht zu ermitteln, so gilt als mittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen Bilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren.
2.
(1) Für Versicherungszweige, -​arten und -​unterarten gemäß Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwankungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung der Schwankungsrückstellung erforderlichen Berechnungen für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen vorgenommen werden können. Die Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges, zu dem die Versicherungsart und -​unterart gemäß Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der herausgenommenen Versicherungsart und -​unterart zu denen des restlichen Versicherungszweiges aufzuteilen.(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Untergliederung der Versicherungszweige für Zwecke der Schwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist zulässig.
Abschnitt IV
Übergangsregelungen
Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-​Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn-​ und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden.
Formblatt 1 (Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3399 - 3401;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formblatt 2 (Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3402 - 3404;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formblatt 3 (Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3405 - 3407;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Formblatt 4 (Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3408 - 3411;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 1 (Inhalt: nicht darstellbares Muster)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3412;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Muster 2 (Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 3413;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Inhalt: nicht darstellbares Muster)