dem sie entstanden sind.
(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 6c Unterhaltspflichten Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.
§ 6d Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-​19-​Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe (1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder andere Leistungen im Sinne von § 4 beziehen, wenn
1.
sie für dieses Kind für den Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,
2.
sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes sind und die Wohngeldbewilligung den Monat August 2021 umfasst oder
3.
dieses Kind für den Monat August 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht.
Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags; § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die
Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt. Organisation und Verfahren

§ 7 Zuständigkeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
§ 7a Datenübermittlung Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.
§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 8 Aufbringung der Mittel (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.