gewonnene Erkenntnisse nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten. § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung.
(6) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung
- a)
- das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder,
- b)
- die statistischen Landesämter den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes
(6a) Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert wor‑
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten. § 2a Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.
(7) Die Absätze 1 bis 6b gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken
- a)
- über die Umsatzsteuer 1994,
- b)
- über die Lohnsteuer 1992,
- c)
- über die veranlagte Einkommensteuer 1992,
- d)
- über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992,
- e)
- über die Einheitswerte des Betriebsvermögens 1989,
- f)
- über die Vermögensteuer 1989,
- g)
- über die Gewerbesteuer 1995,
- h)
- über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002
(8) Für die Zerlegung des Kirchensteueraufkommens der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auf die Diözesen, Landeskirchen und sonstigen regionalen Gliederungen dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von den statistischen Ämtern der Länder aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für ihre Steuerschuldner mit Kirchenlohnsteuer die