lungen, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.
§ 20 Aufsichtsverfahren Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt und Umfang der Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 sowie das Verfahren für Aufsichtsmaßnahmen zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zweck näher regeln.

Abschnitt 3. Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde

§ 21 Aufgaben des Umweltgutachterausschusses (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
1.
Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
2.
eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
3.
Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
4.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs-​ und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
5.
die Verbreitung von EMAS zu fördern.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs-​ und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
1.
die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
2.
die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
3.
den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.