Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.
(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Ratenzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden.
(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.
(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die Darlehensrestschuld und Zinsschuld
zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie § 13b finden keine Anwendung.
§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. § 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.
§ 13b Erlass und Stundung (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, werden ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassen.
(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren