chend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber FischeiernG = 2,
Giftigkeit gegenüber DaphnienG = 4 und
Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienG = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-​Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des G-​Wertes nicht durch Ammoniak (NH) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2.
Es wird ein DOC-​Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu führen.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
In CP-​Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-​Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach An‑
lage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz-​ oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-​, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme-​ und -​behandlungsschiffen.
Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1340 - 1344)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus
1.
indirekten Kühlsystemen,
2.
der Betriebswasseraufbereitung,
3.
der Fasererzeugung, bei der Chemikalien zum Herauslösen von Nicht-​Zellulose-Bestandteilen aus Holz oder Einjahrespflanzen eingesetzt werden, und
4.
der Weiterverarbeitung von Papier und Pappe.
(3) Die in Teil C Absatz 8 Satz 1 und Teil D Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.