Herstellung
holzstoffhaltiger
Papiere
Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
ohne Deinking
Herstellung
von Papieren
überwiegend
aus Altpapier
mit Deinking
Nicht
integrierte
Papier- und
Kartonfabriken ausgenommen Spezialpapier-
fabriken
Nicht
integrierte
Spezialpapier-
fabriken
kg/t
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB)
4,0  1,4   3,0  1,5  3,0  
Abfiltrierbare Stoffe0,45 0,20  0,30 0,35 1,0  
Gesamter
gebundener Stickstoff (TN)
0,10 0,090 0,10 0,10 0,40 
Phosphor, gesamt0,0100,00500,0100,0120,040
(9) Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.
(10) Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-​Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergeb‑
nissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der einzuhalten.
(2) Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
Nassfeste Papiere
(weniger als 25 Prozent
relativer Nassbruch-
widerstand)
Nassfeste Papiere
(mindestens 25 Prozent
relativer Nassbruch-
widerstand)
Dekorpapiere
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
g/t
Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX)
508080
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-​Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(4) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und