C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Herstellungsbereiche25678910
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100  50  40  200  200  300  300  
Abfiltrierbare Stoffe 30  20  
Eisen  5,0 5,0 5,0  5,0  3,0  5,0  5,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt 5,0 10   10   10    5,0
Nitritstickstoff (NO-N)  5,0  5,0
Phosphor, gesamt  2,0  2,0  2,0
Fluorid, gelöst 30   30  
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G)  6   2   2    2    6    6  6

(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche25678910
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei0,50,50,5
Chrom, gesamt0,50,50,50,50,50,5
Chrom VI0,10,10,1
Kupfer0,5
Nickel0,50,50,50,50,50,5
Zink2,02,02,02,02,02,02,0
Zinn2,0
Cyanid, leicht freisetzbar0,40,2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1,0

(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-​Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.
(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend