von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(2) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
- 1.
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50 Eisen mg/l 5,0 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) 2
- 2.
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/lBlei 0,5 Chrom, gesamt 0,5 Nickel 0,5 Zink 2,0
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1147 - 1150;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,
- 2.
- Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und
- 3.
- sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung