Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1118 - 1119;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1.
das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2.
das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder
3.
das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:

Proben nach Größenklassen der AbwasserbehandlungsanlagenChemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB)
Ammoniumstickstoff
(NH-N)
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff
(N)
Phosphor gesamt
(P)
mg/lmg/lmg/lmg/lmg/l
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1 kleiner als 60 kg/d BSB (roh)15040---
Größenklasse 2 60 bis 300 kg/d BSB (roh)11025---
Größenklasse 3 größer als 300 bis 600 kg/d BSB (roh)902010--
Größenklasse 4 größer als 600 bis 6 000 kg/d BSB (roh)902010182
Größenklasse 5 größer als 6 000 kg/d BSB (roh)751510131
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Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.